Muss bei anderen Polymeren als jene, die in der Entscheidung angegeben sind, die Nummer „7“ vor oder nach der Abkürzung des Polymers angegeben werden?

Während für die anderen Kodierungen in der Entscheidung 129/97/EG zunächst die Abkürzung und dann die Zahl angegeben wird, muss bei anderen als den angeführten Polymeren die Nummer 7 verwendet werden. Die Abkürzung des Polymers ist fakultativ, daher gibt es auch keine besonderen Regeln dazu.

Um aber genauere Informationen über die Zusammensetzung der Kunststoffverpackungen zu liefern und der Vielfalt der bestehenden Polymere, die alle mit dem Kode „7“ gekennzeichnet werden, gerecht zu werden, empfehlen wir, die „7“ mit dem Kurzzeichen des Polymers, soweit dies möglich ist, zu ergänzen. Die Abkürzungen der wichtigsten bestehenden Polymere sind in der technischen Norm UNI EN 1043-1 angeführt.

So kann zum Beispiel eine Verpackung aus Polyamid mit dem Kurzzeichen „PA 7“ oder „7 PA“ gekennzeichnet werden.

Zuletzt geändert am 16/11/2021

Materialien