FAQ

Müssen die Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Umweltkennzeichnungspflicht hergestellt, aber erst nach dem Inkrafttreten vermarktet wurden, sowie die Lagervorräte angepasst werden oder sind sie von der Pflicht ausgeschlossen? Können eventuelle Lagerbestände innerhalb einer bestimmten Zeit verkauft werden?

Am 21. Mai 2021 wurde im Gesetzesanzeiger das Gesetz Nr. 21. Mai 2021 des Gesetzes Nr. 69 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets vom 22. März 2021 Nr. 41, sog. „Decreto Sostegni“, veröffentlicht.

Unter den Änderungen, die im Zuge der Umwandlung des Dekrets vorgenommen wurden, scheinen auch die Aussetzung der Umweltkennzeichnungspflicht für Verpackungen bis zum 31. Dezember 2021sowie die Möglichkeit für die Wirtschaftstreibenden des Sektors auf, die Produkte, welche die neuen Anforderungen der Umweltkennzeichnung nicht erfüllen und bereits in Verkehr gebracht oder mit einer Kennzeichnung versehen wurden, bis zur Erschöpfung ihrer Vorräte zu vermarkten.

Zuletzt geändert am 19/11/2021

Wer, was und wann