FAQ

Kann auf einer Verpackung, die sowohl für den italienischen als auch für den europäischen Markt bestimmt ist, der Hinweis „Befolgen Sie die Bestimmungen Ihrer Gemeinde“ angegeben werden? Wenn ja, in welcher Sprache?

Die Pflicht gilt für die im Staatsgebiet in Verkehr gebrachten Verpackungen; daher müssen die Informationen auf Italienisch verfasst sein, um für alle verständlich zu sein.

Man beachte zudem, dass die Hinweise für die getrennte Entsorgung der Verpackungen, die in Italien gelten, in anderen Ländern nicht gültig sein könnten.

Das Ministerium für den ökologischen Wandel hat in seiner Aussendung vom 17. Mai 2021 geklärt, dass die für andere Länder bestimmten Verpackungen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind (und den spezifischen Bestimmungen des Ziellandes unterliegen). Die für das Ausland bestimmten Verpackungen müssen während der gesamten logistischen Phase vor der Ausfuhr mit geeigneten Unterlagen, welche die Bestimmung bescheinigen, bzw. mit Transportdokumenten und/oder technischen Datenblättern mit Angaben zur Zusammensetzung ausgestattet sein.

Auf den B2B-Verpackungen muss zwingend für jede manuell trennbare Komponente oder Kode des Werkstoffes gemäß Entscheidung 129/97/EG angegeben werden. Alle anderen Informationen können freiwillig hinzugefügt werden, auch jene über die Entsorgung in die getrennte Müllsammlung.

Die B2C-Verpackungen müssen hingegen auf jeder manuell trennbaren Komponente folgende Angaben aufweisen:

– Identifikationskode des Verpackungsmaterials gemäß Entscheidung 129/97/EG

– Hinweise für die Entsorgung. Empfohlen wird, die Formulierung „Raccolta (famiglia di materiale)“ [„Sammlung/Werkstofffamilie“] anzugeben oder die Werkstofffamilie anzugeben und den Wortlaut „Raccolta differenziata” (getrennte Müllsammlung) sowie die Aufforderung an den Verbraucher, die Bestimmungen der eigenen Gemeinde zu prüfen, hinzuzufügen.

Alle anderen Informationen können freiwillig hinzugefügt werden.

Zuletzt geändert am 18/11/2021

Wer, was und wann
Modus