Für welche Bereiche gilt die Pflicht der Umweltkennzeichnung?

Die Pflicht der Umweltkennzeichnung bezieht sich auf Verpackungen, d.h. auf „aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten „Einwegartikel“ sind als Verpackungen zu betrachten“.

Die Umweltkennzeichnungspflicht gilt nicht für Produkte, die keine Verpackungen sind. So sind z.B. natürliche Wursthüllen, Briefumschläge, Besteck keine Verpackungen und unterliegen daher auch nicht dieser Pflicht.

Um zu bestimmen, welche Produkte Verpackungen sind und welche nicht, siehe auf der Website des CONAI die Seite https://www.conai.org/imprese/cosa-e-imballaggio/.

Allo stato attuale su tutti gli imballaggi immessi al consumo in Italia vige l’obbligo dell’etichettatura ambientale. Sono esclusi gli imballaggi per la vendita dei farmaci e dei dispositivi medici, e l’etichetta energetica degli pneumatici e delle apparecchiature elettriche ed elettroniche.

Das Ministerium für den ökologischen Wandel hat in seiner Aussendung vom 17. Mai 2021 geklärt, dass die für Drittländer bestimmten Verpackungen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind (und den spezifischen Bestimmungen des Ziellandes unterliegen). Die für Drittländer bestimmten Verpackungen müssen während der gesamten logistischen Phase vor der Ausfuhr mit geeigneten Unterlagen, welche die Bestimmung bescheinigen, bzw. mit Transportdokumenten und/oder technischen Datenblättern mit Angaben zur Zusammensetzung ausgestattet sein.

Zuletzt geändert am 20/02/2023

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