Wie muss ein Dosierer gekennzeichnet werden?

Fall 1Dosierer, die vorwiegend aus Glas bestehen und manuell von der Glasflasche getrennt werden können

Den Identifikationskode des Werkstoffes des Dosierers gemäß Anhang VII der Entscheidung 129/97/EG (z.B. wenn er vorwiegend aus Glas und dann aus Kunststoff und Gummi besteht, trifft der Kode C/GL 95 zu) und der Flasche (gemäß Anhang VI der Entscheidung 129/97/EG) angeben und den Verbraucher ersuchen, sich in der eigenen Gemeinde über die Entsorgung des Dosierers und der Flasche in der Sammelstelle zu informieren.


Fall 2Dosierer, die vorwiegend aus Glas bestehen und manuell von der Kunststoffflasche getrennt werden können

Den Identifikationskode des Werkstoffes des Dosierers gemäß Anhang VII der Entscheidung 129/97/EG (z.B. wenn er vorwiegend aus Glas und dann aus Kunststoff und Gummi besteht, trifft der Kode C/GL 95) zu) und der Flasche (gemäß Anhang I der Entscheidung 129/97/EG) angeben und den Verbraucher ersuchen, sich in der eigenen Gemeinde über die Entsorgung des Dosierers in der Sammelstelle zu informieren und die Flasche in der Kunststoffsammlung zu entsorgen.


Fall 3Dosierer, die vorwiegend aus Kunststoff bestehen und manuell von der Glasflasche getrennt werden können

Den Identifikationskode des Werkstoffes des Dosierers gemäß Anhang VII der Entscheidung 129/97/EG (z.B. wenn er vorwiegend aus PP, und dann aus Glas und Gummi besteht, trifft der Kode C/PP 95) zu) und der Flasche (gemäß Anhang VI der Entscheidung 129/97/EG) angeben und den Verbraucher ersuchen, sich in der eigenen Gemeinde über die Entsorgung des Dosierers in der Sammelstelle zu informieren und den Dosierer in der Kunststoffsammlung zu entsorgen.


Fall 4Dosierer, die vorwiegend aus Kunststoff bestehen und manuell von der Kunststoffflasche getrennt werden können

Den Identifikationskode des Werkstoffes des Dosierers gemäß Anhang VII der Entscheidung 129/97/EG (z.B. wenn er vorwiegend aus PP, und dann aus Glas und Gummi besteht, trifft der Kode C/PP 95) zu) und der Flasche (gemäß Anhang I der Entscheidung 129/97/EG) angeben und den Verbraucher ersuchen, den Dosierer und die Flasche in der getrennten Müllsammlung der Kunststoffverpackungen zu entsorgen.

Zuletzt geändert am 18/11/2021

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