Welche Regeln gelten für Ansprüche in Bezug auf zukünftige Leistungen?

Gemäß den neuen Vorschriften sind Aussagen zu künftigen Umweltleistungen (z. B. „Netto-Null bis 2040“ oder „klimaneutral bis 2050“) untersagt, sofern sie nicht durch klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen gestützt werden, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der messbare und zeitlich festgelegte Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung der Umsetzung erforderlich sind – wie beispielsweisedie Zuweisung von Ressourcen –, und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Schlussfolgerungen den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

Die Richtlinie legt keine Mindesthäufigkeit für die Überprüfungen fest. Eine regelmäßige Überprüfung (beispielsweise jährlich oder alle zwei Jahre) kann jedoch allgemein als bewährte Praxis angesehen werden, ebenso wie die Aktualisierung der Überprüfung im Falle wesentlicher Änderungen. Die Informationen zum Umsetzungsplan und zur Überprüfung sollten für die Verbraucher leicht zugänglich sein, beispielsweise über digitale Hilfsmittel wie QR-Codes oder eigens dafür eingerichtete, klar strukturierte und verständliche Webseiten.

Zuletzt geändert am 25/09/2026

Wer, was und wann