Wann tritt die Kennzeichnungspflicht in Kraft?

Am 21. Mai 2021 wurde im Gesetzesanzeiger das Gesetz Nr. 21. Mai 2021 des Gesetzes Nr. 69 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets vom 22. März 2021 Nr. 41, sog. „Decreto Sostegni“, veröffentlicht.

Unter den Änderungen, die im Zuge der Umwandlung des Dekrets vorgenommen wurden, scheinen auch die Aussetzung der Umweltkennzeichnungspflicht für Verpackungen bis zum 31. Dezember 2021 sowie die Möglichkeit für die Wirtschaftstreibenden des Sektors auf, die Produkte, welche die neuen Anforderungen der Umweltkennzeichnung nicht erfüllen und bereits in Verkehr gebracht oder mit einer Kennzeichnung versehen wurden, bis zur Erschöpfung ihrer Vorräte zu vermarkten.

So wurde Artikel 39 des Dekrets mit Absatz 1-ter ergänzt, der besagt: „Bis 31. Dezember 2021 wird die Anwendung des Artikels 219, Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. April 2006, Nr. 152 ausgesetzt. 152. Die Produkte, welche am 1. Jänner 2022 die neuen Anforderungen der Umweltkennzeichnung nicht erfüllen und bereits in Verkehr gebracht oder mit einer Kennzeichnung versehen wurden, können bis zur Erschöpfung ihrer Vorräte vermarktet werden“.

Daher wird für alle Verpackungen die Aussetzung der Kennzeichnungspflicht (die Pflicht, die Verpackungswerkstoffe gemäß Entscheidung 129/97/EG zu kennzeichnen und die korrekte Entsorgung der für die Verbraucher bestimmten Verpackungen anzugeben) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Außerdem können die Betriebe die Produkte, welche am 1. Jänner 2022 die neuen Anforderungen der Umweltkennzeichnung nicht erfüllen und bereits in Verkehr gebracht oder mit einer Kennzeichnung versehen wurden, bis zur Erschöpfung ihrer Vorräte vermarkten.


Inkrafttreten der Pflicht: die Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge

Infolge des Inkrafttretens der Pflicht zur Umweltkennzeichnung der Verpackungen am 26. September 2020 haben Confindustria und viele andere Verbände eine dringende Übergangsregelung für den Zeitraum von achtzehn Monaten vorgeschlagen, welche den Herstellern und Benutzern von Verpackungen ermöglichen sollte, die eigenen Produktions- und Vertriebsverfahren an die neuen Pflichten anzupassen. Dieses Bedürfnis war auch im Leitfaden Linee Guida per l’etichettatura ambientale des CONAI hervorgehoben worden.

Am 31. Dezember 2020 ist im Gesetzesanzeiger das Gesetzesdekret vom 3. Dezember 2020, Nr. 183 (sog. „Decreto Milleproroghe 2021“)veröffentlicht worden; Absatz 6 des Artikels 15 des Dekrets sah nur die Aussetzung bis zum 31. Dezember 2021 der Pflicht vor, auf den B2C-Verpackungen die Angaben für die korrekte getrennte Entsorgung anzugeben. Die Aussetzung der (seit 26. September 2020 bestehenden) Pflicht, auf den Verpackungen die alphanumerische Kennzeichnung des Werkstoffes gemäß Entscheidung 129/97/EG anzubringen, war darin nicht vorgesehen.

Die Unternehmen und Verbände des Sektors haben gemeinsam mit dem CONAI sofort die Notwendigkeit bekräftigt, die Aussetzung der gesamten Kennzeichnungspflicht vorzusehen, da das Problem der Vorräte für die Unternehmen sowohl unter dem wirtschaftlichen als auch unter dem Umweltaspekt groß war bzw. die großen Mengen an nunmehr überholten Verpackungen, die der Norm nicht mehr entsprachen, nicht mehr vermarktet werden konnten.

Die Antwort der Institutionen kam schließlich mit der Veröffentlichung im Gesetzesanzeiger vom 21. Mai 2021 des Gesetzes Nr. 69 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets vom 22. März 2021 Nr. 41, sog. „Decreto Sostegni“, veröffentlicht.


Zuletzt geändert am 21/11/2021

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