Müssen für den Endverbraucher bestimmte Verpackungen, die aus Flaschen mit einem Volumen bis zu 125 ml bestehen, mit der Umweltkennzeichnung versehen sein oder sind sie von der Pflicht ausgeschlossen?

Die Rechtsnormen sehen keine Ausnahme für kleine Verpackungen und/oder Verpackungen mit beschränkter Aufdruckfläche vor, weder für mehrsprachige noch für importierte Verpackungen.

Dennoch ist es bei solchen Verpackungen praktisch gesehen nicht einfach, die Kennzeichnung auf der Verpackung anzubringen, insbesondere bei kleineren Verpackungen. Für jene, die in mehrteiligen Verpackungen verstaut sind, könnte die Lösung darin bestehen, die Umweltkennzeichnung auf der Präsentierverpackung abzubilden; wenn sie jedoch lose verkauft werden, könnte es technische Probleme mit der Anbringung der Umweltkennzeichnung und/oder Schwierigkeiten in Bezug auf die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der Informationen geben.

In diesem Zusammenhang hat das Ministerium für den ökologischen Wandel mit dem Schreiben vom 17. Mai 2021 geklärt, dass bei tatsächlichen physischen und/oder technologischen Einschränkungen bei der Anbringung der Umweltkennzeichnung auf der Verpackung die entsprechenden Informationen über digitale Kanäle geliefert werden können.[1] Sollte auch dies nicht möglich sein, müssen sie auf der Website des Betriebes und/oder des Verkäufers zur Verfügung gestellt werden.

Um dem Endverbraucher die vorgeschriebenen Umweltinformationen über die Zusammensetzung und die Entsorgung der Verpackungen leichter zugänglich zu machen, wird empfohlen, auf der Verpackung oder in der Verkaufsstelle deutlich anzugeben, wie diese Informationen digital oder im Netz zu finden sind.

Da es sich um B2C-Verpackungen handelt, müssen sie im Sinne des Art. 219, Absatz 5 folgende Angaben aufweisen:

  1. Identifikationskode des Verpackungsmaterials gemäß Entscheidung 129/97/EG.
  2. Hinweise für die Entsorgung. Empfohlen wird, die Formulierung „Raccolta (famiglia di materiale)“ [„Sammlung/Werkstofffamilie“] anzugeben und die Aufforderung an den Verbraucher, die Bestimmungen der eigenen Gemeinde zu prüfen.

Alle anderen Informationen können freiwillig hinzugefügt werden.


[1] In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Beanspruchung digitaler Kanäle in den Erläuterungen des Ministeriums für ökologischen Wandel vom 17. Mai 2021 besonders empfohlen wird (siehe FAQ Nr. 16 über digitale Kanäle).


Was ist mit kleinen Verpackungen gemeint?

Die Rechtsnormen sehen keine eindeutige Definition der kleinen Verpackungen vor. In der Aussendung vom 17. Mai 2021 verweist das Ministerium für den ökologischen Wandel jedoch auf die Begriffsbestimmung der kleinen Verpackungen aus Verordnungen für spezifische Lieferketten, wie zum Beispiel im Nahrungsmittelbereich oder bei Gefahrengut. Diese Verordnungen definieren folgende Verpackungen als klein: Diese Verordnungen definieren folgende Verpackungen als klein:

  1. Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 – Begriffsbestimmung aus der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, welche die Angabe auf den Lebensmittelverpackungen der Nährwerte der darin enthaltenen Produkte vorschreibt und die Möglichkeit vorsieht, diese als klein definierten Verpackungen von dieser Pflicht auszuschließen;
  2. Verpackungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml – Begriffsbestimmung aus der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Art.29 Absatz 2 und Punkt 1.5.2, Teil I Anhang I), laut der die als gefährlich eingestuften Stoffe, die in Verpackungen enthalten sind, mit einer Etikette ausgestattet werden müssen, auf der die spezifischen Elemente aufgelistet sind; dabei sieht die Verordnung einige Ausnahmen für diese als klein definierten Verpackungen vor.

Zuletzt geändert am 19/11/2021