FAQ

Müssen die kosmetischen Produkte, die an Schönheitszentren verkauft werden, die Umweltkennzeichnungen von B2B-Verpackungen tragen?

Alle Verpackungen, die in Italien in Verkehr gebracht werden, unterliegen der Pflicht der Umweltkennzeichnung.

Wenn die kosmetischen Produkte für B2B oder für Wirtschaftskreisläufe bestimmt sind, die diese direkt für ihre Tätigkeit verwenden (z.B. Schönheitszentren oder Friseursalone), müssen sie zwingend den Kode der Werkstoffe gemäß Entscheidung 129/97/EG wiedergeben. Alle anderen Informationen können freiwillig hinzugefügt werden, auch jene über die Entsorgung in die getrennte Müllsammlung.

Wenn die Produkte hingegen an Verbraucher verkauft werden, auch im Rahmen eines bestimmten Kreislaufes (z.B. Schönheitszentren oder Friseursalon), handelt es sich um B2C-Verpackungen im Sinne des Art. 219, Absatz 5. Daher müssen sie folgende Angaben enthalten:

  1. Identifikationskode des Verpackungsmaterials gemäß Entscheidung 129/97/EG.
  2. Hinweise für die Entsorgung. Empfohlen wird, die Formulierung „Raccolta (famiglia di materiale)“ [„Sammlung/Werkstofffamilie“] anzugeben und die Aufforderung an den Verbraucher, die Bestimmungen der eigenen Gemeinde zu prüfen.

Alle anderen Informationen können freiwillig hinzugefügt werden.

Zuletzt geändert am 19/11/2021

Wer, was und wann