Wie sind Polymere zu kennzeichnen, für die die Entscheidung 129/97/EG keine spezifische Kodierung vorsieht?

Polymere, die in der Entscheidung 129/97/EG nicht ausdrücklich angeführt sind, werden mit alle dem Kode „7“ gekennzeichnet. Um aber genauere Informationen über die Zusammensetzung der Kunststoffverpackungen zu liefern und der Vielfalt der bestehenden Polymere, die alle mit dem Kode „7“ gekennzeichnet werden, gerecht zu werden, empfehlen wir, die „7“ mit dem Kurzzeichen des Polymers gemäß technischer Norm UNI EN 1043-1, soweit dies möglich ist, zu ergänzen.

So kann zum Beispiel eine Verpackung aus Polyamid mit dem Kurzzeichen: „PA 7“ gekennzeichnet werden.

Zuletzt geändert am 21/11/2021

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