Gemäß der Richtlinie 2024/825 kann die Angabe des Gehalts an Sekundärrohstoffen in der Zusammensetzung der Verpackung unter den folgenden Bedingungen mitgeteilt werden:
- Die Angabe des recycelten Anteils muss immer spezifiziert und qualifiziert werden (Angabe des Objekts, auf das sich die Angabe bezieht, z. B. Produkt, Komponente, Verpackungsbestandteil und der Prozentsatz des recycelten Materials).
- Man muss immer Beweise (auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse) für das haben, was man mitteilt.
- Wenn Sie sich für die Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels entscheiden, um den Recyclinganteil anzugeben, muss dies auf einem Zertifizierungssystem beruhen.
Zuletzt geändert am 27/01/2026