FAQ

Welche Verpackungen können nach dem 1.1.2023 in Verkehr gebracht werden?

Am 28. Februar 2022 wird das Gesetz vom 25. Februar 2022 Nr. 15 zur Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 30. Dezember 2021 Nr. 228 (sogenannte Milleproroghe).

Die Kunst. 11 der Maßnahme sieht die Aussetzung der Kennzeichnungspflicht bis zum 31. Dezember 2022 sowie die Möglichkeit vor, Bestände von bereits in Verkehr gebrachten oder gekennzeichneten Erzeugnissen bis zum 1. Januar 2023 zu vermarkten.

Außerdem wurde eine Frist von 90 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzesdekrets festgelegt, innerhalb derer das Ministerium für den ökologischen Wandel die technischen Leitlinien für die Umweltkennzeichnung im Wege eines nicht-regulatorischen Dekrets annehmen wird.


  • Was ist unter Produkten zu verstehen?

Da sich die in der Verordnung erwähnten Anforderungen auf Verpackungen beziehen, wird davon ausgegangen, dass der Begriff„Waren“ so zu verstehen ist, dass er sich auf Verpackungen und nicht auf verpackte Waren bezieht. Nach dieser Auslegung können Unternehmen Bestände an fertigen Verpackungen, auch wenn sie leer sind, aufbrauchen, die der Kennzeichnungspflicht am 1.1.2023 nicht entsprechen.


  • Welche Verpackungen können nach dem 31.12.2022 in Verkehr gebracht werden?

Auf der Grundlage der vorstehenden Auslegung ist davon auszugehen, dass Verpackungen – auch wenn sie leer sind -, die mit dem Label (die also bereits bedruckt sind oder für die das Etikett bereits hergestellt/aufgeklebt wurde) vor dem 31.12.2022; oder Verpackungen, die von Verpackungsnutzern vor dem 31.12.2022 von ihren Lieferanten gekauft wurden.


  • Mit welchen Dokumenten kann man nachweisen, dass es sich um Aktien handelt, die gehandelt werden dürfen?

In Anbetracht der Tatsache, dass das Datum des„Inverkehrbringens“ der Verpackung anhand der Kaufunterlagen der Ware nachvollzogen werden kann, sollte ein Verwender (gemäß Art. 218 (1) (s) des D.Lgs. 152/06 sind Verwender„Händler, Vertreiber, Abfüller, Verwender von Verpackungen und Importeure von befüllten Verpackungen„) eine bereits etikettierte (d.h. bereits bedruckte oder mit einem Etikett versehene) Verpackung von einem Lieferanten erwirbt, wäre das oben genannte Datum entscheidend (die tatsächliche physische Übergabe der Ware an den Käufer kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; wichtig ist, dass man nachweisen kann, dass die Ware vor dem 31.12.2022 erworben wurde).

Wenn ein Selbsthersteller von Verpackungen („Selbsthersteller“ wird definiert als eine Person, die Rohstoffe und Verpackungsmaterial kauft, um Verpackungen herzustellen/zu reparieren, um ihre eigenen Produkte zu verpacken (ausgenommen Verpackungen). Der Selbsthersteller gilt in jeder Hinsicht als Verwender, auch in Bezug auf den Rohstoff, der für die Reparatur seiner eigenen Verpackungen verwendet wird, und hat bereits Verpackungen auf Lager. mit dem Label (die also bereits gedruckt sind oder für die das Etikett bereits hergestellt/aufgeklebt wurde) vor dem 31.12.2022, könnte sich auf das Datum der Produktionscharge beziehen (in diesem Fall sollte auf die Produktionscharge der Verpackung oder des Etiketts verwiesen werden, wenn geplant ist, die vorgeschriebenen Informationen auf dem Etikett anzugeben).

In Bezug auf die Hersteller von Verpackungen (gemäß Art. 218 (1) (r) des Decreto Legislativo Nr. 152/06, Verpackungshersteller sind„Lieferanten von Verpackungsmaterialien, Hersteller, Verarbeiter und Importeure von leeren Verpackungen und Verpackungsmaterialien„), die über Bestände an Verpackungen verfügen, ohne die Anforderungen zu erfüllen, sollen sie in der Lage sein:

  • Marktverpackungen, die der Kunde vor dem 31.12.2022 gekauft hat. In diesem Fall ist das Datum des Kaufbelegs über den Erwerb der Waren durch Ihren Kunden entscheidend.
  • Marktbestände an neutralen, nicht gekennzeichneten Verpackungen – wie bereits in der Klarstellungsmitteilung des Ministeriums für den ökologischen Wandel vom 17. Mai 2021 vorgesehen – mit Unterlagen, die die vorgeschriebenen Informationen zur Weitergabe an die Kunden enthalten (Verpackungszusammensetzung gemäß Entscheidung 129/97/EG).

Bei Verpackungen, die bedruckt oder mit einem Etikett versehen werden sollen (nach den in den einzelnen Fällen vorgesehenen Verfahren), muss mit dem Kunden eine Vereinbarung getroffen werden, in der festgelegt wird, an welcher Stelle der Kette diese Vorgänge stattfinden sollen.


  • Können Verpackungen, die in anderen Ländern auf Lager sind, vermarktet werden?

Wurde die Verpackung vor dem 31.12.2022 gekauft, wird davon ausgegangen, dass sie vermarktet werden kann, auch wenn der Bestand in einem anderen Land gelagert wird. In diesem Fall wäre das Datum des Kaufbelegs für die Lieferung der Verpackung entscheidend.

Zuletzt geändert am 04/10/2023

Wer, was und wann