FAQ

Welche Folgen hat der Verstoß gegen Art. 219, Absatz 5?

Im Sinne des Artikels 261, Absatz 3 unterliegt jeder, der Verpackungen ohne die erforderliche und korrekte Kennzeichnung in Verkehr bringt, einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße zwischen fünftausendzweihundert Euro und vierzigtausend Euro.

Zuletzt geändert am 21/11/2021

Wer, was und wann