FAQ

Welche Folgen hat der Verstoß gegen Art. 219, Absatz 5?

Gemäß § 261(3) wird mit einem Bußgeld zwischen fünftausend und fünfundzwanzigtausend Euro belegt, wer eine Verpackung in den Verkehr bringt, die nicht den Kennzeichnungsvorschriften entspricht.

Zuletzt geändert am 26/05/2025

Wer, was und wann