Gemäß § 261(3) wird mit einem Bußgeld zwischen fünftausend und fünfundzwanzigtausend Euro belegt, wer eine Verpackung in den Verkehr bringt, die nicht den Kennzeichnungsvorschriften entspricht.
Zuletzt geändert am 26/05/2025
Gemäß § 261(3) wird mit einem Bußgeld zwischen fünftausend und fünfundzwanzigtausend Euro belegt, wer eine Verpackung in den Verkehr bringt, die nicht den Kennzeichnungsvorschriften entspricht.
Zuletzt geändert am 26/05/2025