FAQ

CWas muss der Hersteller der Verpackung tun, wenn der Kunde (Verwender der Verpackung) mitteilt, sich direkt um die Grafik der Verpackung und somit auch der Kennzeichnung kümmern zu wollen?

Der erste Satz des Absatzes 5, Art. 219 führt nicht aus, welche Subjekte zur Kennzeichnung aller Verpackungen gemäß den Modalitäten der technischen UNI-Normen zwecks korrekter Information des Endverbrauchers verpflichtet sind. Der zweite Satz von Absatz 5 erklärt hingegen ganz klar, dass die Hersteller die Subjekte sind, welche die Art der verwendeten Verpackungsmaterialien angeben müssen.

Somit steht zumindest fest, dass die „Hersteller“ die alphanumerische Kodierung gemäß Entscheidung 129/97/EG ermitteln müssen; sie werden vom gesetzesvertretenden Dekret 152/2006 als „Lieferanten von Verpackungsmaterialien, Hersteller, Verarbeiter und Importeure von leeren Verpackungen und Verpackungsmaterialien“ definiert.

Die Hersteller von Verpackungen sind die Subjekte, die dafür sorgen müssen, dass die Information über die Zusammensetzung der Verpackung die gesamte Lieferkette entlang übermittelt wird: Sie kennen nämlich die genaue Zusammensetzung der Verpackung.

Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass der Großteil der Verpackungen über vorverpackte Produkte in Verkehr gebracht wird und so den Endverbraucher erreicht. Bekanntlich wird die Kennzeichnung solcher Verkaufseinheiten oft vom Benutzer der Verpackung entschieden und festgelegt, indem er die Inhalte und die Form wählt und das auf die Verpackung aufzudruckende oder abzubildende Layout beschließt.

Es ist daher unvermeidbar, dass die Anbringung der Umweltkennzeichnung eine vom Lieferanten und vom Benutzer der Verpackung geteilte Tätigkeit ist, welche die Wirtschaftstreibenden über Abkommen zwischen den Beteiligten regeln könnten.

Daher ist der Hersteller der Verpackung verpflichtet, den Inhalt der Umweltkennzeichnung der Verpackung festzulegen, insbesondere mit Bezug auf die alphanumerische Kodierung gemäß Entscheidung 129/97/EG welche den Werkstoff der Verpackung angibt. Er muss auf jeden Fall dafür Sorge tragen, dass diese Information auf die mit dem oder den Kunden vereinbarte Weise zur Verfügung gestellt wird.

Die physische Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung aufgrund der vom Hersteller zwingend gelieferten Informationen ist eine geteilte Verantwortung, die über geschäftliche und vertragliche Abkommen geregelt werden kann, in denen auch klar festgelegt wird, ab wann und wo ein an der Lieferkette beteiligtes Subjekt diese Aufgabe übernimmt.

Zuletzt geändert am 19/11/2021

Wer, was und wann
Der Inhalt der Kennzeichnung