Bis zu welcher Verpackungsebene ist die Umweltkennzeichnung anzugeben? Ist sie nur für die primären und sekundären, oder auch für die tertiären (Transport-)Verpackungen vorgesehen?

Gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 3. September 2020 unterliegen alle (primären, sekundären und tertiären) Verpackungen, die in Italien in Verkehr gebracht werden, der Pflicht der Umweltkennzeichnung. Auf den B2B-Verpackungen muss zwingend der Kode des Werkstoffes gemäß Entscheidung 129/97/EG angegeben sein. Alle anderen Informationen können freiwillig hinzugefügt werden.

Die Rechtsnorm schließt diese Verpackungen nicht von der Pflicht aus. In einigen Fällen bestehen jedoch technische Einschränkungen, welche die physische Anbringung der Umweltkennzeichnung auf den Verpackungen konkret unmöglich machen.

In diesem Zusammenhang führt das Ministerium für den ökologischen Wandel in seiner Aussendung vom 17. Mai 2021 an, dass für neutrale Verpackungen im Allgemeinen, mit besonderem Bezug auf Transportverpackungen und/oder mögliche halbfertige Verpackungen, in Anbetracht sowohl der wirtschaftlichen als auch der strukturellen Schwierigkeiten für die Wirtschaftstreibenden eine mögliche Alternative zur herkömmlichen Kennzeichnung auf der Verpackung in Betracht gezogen werden muss. Daher kann für diese Verpackungen, die meist in den Bereich B2B fallen, die Kennzeichnung des Werkstoffes der Verpackung vom Hersteller auf den Transportdokumenten, welche die Ware begleiten, oder auf anderen externen Trägern, auch digitaler Art, mitgeteilt werden.

Zuletzt geändert am 19/11/2021

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