FAQ

Wer kontrolliert, ob die Umweltkennzeichnung auf der Verpackung gesetzeskonform und korrekt ist? Wer ist für die Verhängung der Sanktionen zuständig?

Für die Kontrolle und die Verhängung der Sanktionen sind die Provinzen zuständig.

Die Kompetenzen und die Gerichtsbarkeit in Verbindung mit der Feststellung der korrekten Anwendung der Bestimmungen über die Bewirtschaftung von Verpackungen, die Umweltkennzeichnung der Verpackungen und die entsprechenden Verwaltungsstrafen werden von der Umweltordnung in Art. 262, Absatz 1 geregelt, wo es heißt: „Unbeschadet der anderen Bestimmungen des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689 über die Feststellung von verwaltungsrechtlichen Verstößen, obliegt die Verhängung der verwaltungsrechtlichen Geldbußen gemäß 4. Teil dieses Dekrets der Provinz, in deren Einzugsgebiet der Verstoß begangen wurde <<…>>“.


Wie werden die Ermittlungen durchgeführt?

Obwohl das Gesetz nicht die Methoden vorgibt, mit denen die Ermittlungen durchgeführt werden, wird davon ausgegangen, dass die Provinz die Kontrollen sowohl „nach dem Zufallsprinzip“ als auch nach einer möglichen Benachrichtigung eines Verbrauchers oder einer anderen Person durchführt.

Da es sich tatsächlich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, hat der Verbraucher oder andere Betroffene das Recht, der zuständigen Behörde anzuzeigen, dass eine bestimmte Verpackung eine obligatorische Umweltkennzeichnung aufweist, die nicht den Bestimmungen von Art. 219, Absatz 5, Gesetzesdekret. 152/2006, oder gar nicht präsentieren.

Wie wird die Sanktion angewendet?

Nach Durchführung der Kontrollen verhängt die Provinz im Falle einer festgestellten Pflichtverletzung die entsprechende Sanktion gemäß den Bestimmungen von Art. 11 des Gesetzes 689/19814 (nach dem die Kriterien für die Anwendung verwaltungsrechtlicher Geldstrafen festgelegt werden).

Betrifft der Verstoß mehrere Verpackungen, wie dies in den meisten Fällen vermutet wird, wird die Sanktion nicht „kumulativ“ in Bezug auf die einzelne Verpackung mit nicht konformer Umweltkennzeichnung angewendet, sondern dieser Umstand – so wird angenommen – kann eine größere „Schwere des Verstoßes“. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann daher beurteilen, ob eine Sanktion, die näher an der Höchstgrenze liegt, auch unter Berücksichtigung der anderen in der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Parameter oder der vom Verpflichteten durchgeführten Arbeit zur Beseitigung oder Abmilderung der Folgen von die Verletzung der Umweltkennzeichnungspflichten der Verpackung, der Persönlichkeit des Verpflichteten sowie seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.

Zuletzt geändert am 21/11/2021

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