Wann kann die biologische Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit der Verpackung erklärt werden?

Damit auch biologisch abbaubare und kompostierbare Verpackungsabfälle (und andere Erzeugnisse) in der Sammlung der Bioabfälle entsorgt werden können, hat GVD 116/2020 Art. 182-ter des GVD 152/2006 (Bioabfälle) abgeändert. Insbesondere sieht Absatz 6 des Artikels vor, dass die Abfälle – auch die Verpackungsabfälle – die ähnliche Merkmale in Bezug auf die biologische Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit wie die Bioabfälle aufweisen, gemeinsam mit letzteren gesammelt und recycelt werden müssen, vorausgesetzt, dass:

a) nach der europäischen Norm EN 13432 für Verpackungen, die durch Kompostierung oder biologischen Abbau verwertbar sind, oder nach der europäischen Norm EN 14995 für andere Produkte als Verpackungen von akkreditierten Stellen zertifiziert sind; a) für letztere von akkreditierten Stellen die Konformität mit dem europäischen Standard EN 13432 für Verpackungen, die über die Kompostierung oder den biologischen Abbau verwertet werden können, oder mit dem europäischen Standard EN 14995 für andere Erzeugnisse, die keine Verpackungen sind, bescheinigt wurde;

b) diese angemessen gekennzeichnet sind und zusätzlich zur Angabe der Konformität mit den vorhergenannten europäischen Standards eine Kennzeichnung des Herstellers und der zertifizierenden Stelle aufweisen sowie geeignete Anleitungen für die Verbraucher liefern, um diese Abfälle in den Kreislauf der getrennten Müllsammlung und des Recyclings von Bioabfällen einbringen zu können;

c) innerhalb 31. Dezember 2023 diese so gekennzeichnet werden, dass sie in den gewöhnlichen Anlagen zur Sortierung der Abfälle und in den Anlagen für das Recycling von Bioabfällen von den herkömmlichen Kunststoffen unterschieden und getrennt werden können.

Diese neue Bestimmung fördert nicht nur das Recycling von Bioabfällen, sondern führt auch wichtige Neuigkeiten in Bezug auf die Kennzeichnung der kompostierbaren Verpackungen (und der anderen Erzeugnisse) ein, da diese neben den Informationen gemäß Art. 219, Absatz 5 des GVD 152/2006 auch folgende Elemente in der Umweltkennzeichnung enthalten müssen:

– die Angabe der Konformität der Verpackung mit den europäischen Standards;

– die Elemente zur Kennzeichnung des Herstellers und der Zertifizierungsstelle;

– geeignete Anleitungen für die Verbraucher zur Entsorgung dieser Abfälle im Kreislauf der getrennten Müllsammlung und des Recyclings von Bioabfällen.

Zum Zweck der Sammlung und des Recyclings der im Hauskompost kompostierbaren Erzeugnisse müssen alle biologisch abbaubaren und kompostierbaren Verpackungen in Bezug auf die Konformität mit UNI EN 13432 (Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau) bescheinigt sein.

Die Bescheinigung ist eine förmliche Anerkennung der Konformität mit einer technischen Bezugsnorm, die von einer Zertifizierungsstelle erlassen wird; letztere wird vorab von Accredia akkreditiert, einem anerkannten Verein ohne Gewinnabsichten, der vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung kontrolliert wird. Nach ihrer Akkreditierung können die Einrichtungen und Labors am Markt Konformitäts- und Eichungsbescheinigungen, Prüfungsbestätigungen, Testberichte, Analyse- und Inspektionsberichte mit der Akkreditierungsmarke ‚Accredia‘ ausstellen.

Mit der von der akkreditierten Stelle erlassenen Bescheinigung können der Hersteller oder der Lieferant auf dem Markt nachweisen, dass sie die Konformität der hergestellten Produkte oder gelieferten Dienste erhalten und wahren können. Zu diesem Zweck wird ein Konformitätszeichen verwendet. Dieses Zeichen wird auf die Verpackung des Produktes oder auf andere externe Träger angebracht (der Begriff „Zeichen“ bezeichnet ausschließlich ein grafisches Symbol, das auf der Verpackung aufgedruckt wird, um die Produkte unterscheiden zu können, welche eine gewisse Zertifizierung erhalten haben. Infolge des positiven Ausganges der Prüfung ermächtigt praktisch die dritte Einrichtung mit der Ausstellung der Bescheinigung die Verwendung eines Logos/Konformitätszeichens über einen ganz bestimmten Zeitraum). Das Zeichen, welches die erfolgte Ausstellung der Bescheinigung bestätigt, enthält gewöhnlich den sog. Lizenznehmerkode, einen alphanumerischen Kode, der einen Rückschluss auf das Subjekt, welches die Zertifizierung erhalten hat, und auf das zertifizierte Produkt ermöglicht.

Im spezifischen Fall der technischen Norm UNI EN 13432 handelt es sich um eine Produktzertifizierung; der Zertifizierungsdienst kann daher nur von Produktzertifizierungsstellen angeboten werden, die gemäß der Norm ISO/IEC 17065 akkreditiert wurden. Auf der Website von Accredia ist eine Datenbank der akkreditierten Organisationen und Labors (https://www.accredia.it/banche-dati/) einsehbar, die zur Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen ermächtigt sind.

Um die Konformitätsbescheinigung ausstellen zu können, prüfen diese Organisationen oder Labors, dass die untersuchten Verpackungen die vorgeschriebenen Merkmale erfüllen, nämlich:

– biologische Abbaubarkeit von mindestens 90% in 6 Monaten (das heißt, dass sich in dieser Zeit mindestens 90% des organischen Kohlenstoffes im Material in Kohlenstoffdioxid umwandeln muss);

– nach einem dreimonatigen Kontakt mit organischen Stoffen muss die Materialmasse mindestens zu 90% aus Teilen bestehen, die kleiner als 2 mm sind (was nach dem Standard EN 14045 zu überprüfen ist);

– das Material darf keine negativen Auswirkungen auf den Kompostierungsprozess haben;

– niedrige Konzentration an Schwermetallen im Material;

– die PH-Werte, der Salzgehalt, die Konzentration an flüchtigen Stoffen, Stickstoff, Phosphor, Magnesium und Kalium dürfen die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Um die erhaltene Zertifizierung auch während ihrer Gültigkeit aufrecht zu erhalten, können Prüfungen, Stichproben und Audits durch die Zertifizierungsstelle durchgeführt werden, um die Übereinstimmung der vermarkteten Produkte mit den Produkten, die ursprünglich zertifiziert worden waren, zu bescheinigen.

Zuletzt geändert am 21/11/2021

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