Nein, die Vorschrift sieht keine Frist vor, bis zu der die Verpackungsbestände aufgebraucht sein müssen.
Wenn jedoch bei Verpackungen, die für den Endverbraucher bestimmt sind, vorgesehen ist, die Informationen zur Umweltkennzeichnung nicht durch direkten Aufdruck auf die Verpackung oder das Etikett, sondern durch andere Mittel (z. B. Informationstafeln am Verkaufsort) zu übermitteln, ist es ratsam, die Kennzeichnung auf diese Weise vorzunehmen, sofern die erforderlichen Informationen beim Lieferanten der Verpackung eingeholt werden können.
Zuletzt geändert am 04/10/2023